§ 31 StPOSchöffen, Urkundsbeamte
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 31, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 31 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 31 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“
- § 22 StPO Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
- § 23 StPO Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
- § 24 StPO Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
- § 25 StPO Ablehnungszeitpunkt
- § 26 StPO Ablehnungsverfahren
- § 26a StPO Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
- § 27 StPO Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
- § 28 StPO Rechtsmittel
- § 29 StPO Verfahren nach Ablehnung eines Richters
- § 30 StPO Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
- § 31 StPO Schöffen, Urkundsbeamte
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