Strafprozeßordnung (StPO)

§ 28 StPORechtsmittel

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 28 StPO (amtliche Fassung)

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 28, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 28 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 28 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“

  • § 22 StPO Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
  • § 23 StPO Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
  • § 24 StPO Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
  • § 25 StPO Ablehnungszeitpunkt
  • § 26 StPO Ablehnungsverfahren
  • § 26a StPO Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
  • § 27 StPO Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
  • § 28 StPO Rechtsmittel
  • § 29 StPO Verfahren nach Ablehnung eines Richters
  • § 30 StPO Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
  • § 31 StPO Schöffen, Urkundsbeamte

Alle Paragraphen des StPO →

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