Strafprozeßordnung (StPO)

§ 23 StPOAusschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 23 StPO (amtliche Fassung)

(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.

(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 23, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 23 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 23 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“

  • § 22 StPO Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
  • § 23 StPO Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
  • § 24 StPO Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
  • § 25 StPO Ablehnungszeitpunkt
  • § 26 StPO Ablehnungsverfahren
  • § 26a StPO Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
  • § 27 StPO Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
  • § 28 StPO Rechtsmittel
  • § 29 StPO Verfahren nach Ablehnung eines Richters
  • § 30 StPO Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
  • § 31 StPO Schöffen, Urkundsbeamte

Alle Paragraphen des StPO →

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