Gesetz im Volltext · StPO

Strafprozeßordnung

Rechtsgebiet: Gerichte & Verfahren

Kurz zusammengefasst

Hier findest du alle 681 Paragraphen und Artikel des Strafprozeßordnung (StPO) im amtlichen Volltext, gegliedert nach der Systematik des Gesetzes. Jede Norm hat eine eigene Seite mit Gesetzestext, Zitierhinweis und, sofern vorhanden, einer redaktionellen Erklärung mit Praxisbeispiel und FAQ. Quelle ist gesetze-im-internet.de; die Fassung stammt vom 13.07.2026.

KurzbezeichnungStPO
Amtliche AbkürzungStPO
Ausfertigungsdatum12.09.1950
FundstelleBGBl 1950, 455, 629
StandNeuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46 | Hinweis: Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Fassung vom13.07.2026
Normen im Volltext681
Amtliche Quellegesetze-im-internet.de/stpo

Inhaltsübersicht: Alle Normen des StPO

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften245 Normen
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug172 Normen
Drittes Buch: Rechtsmittel68 Normen
Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens18 Normen
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren49 Normen
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens37 Normen
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens64 Normen
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten28 Normen

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.