§ 302 StPOZurücknahme und Verzicht
Drittes Buch: Rechtsmittel › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 302, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 302 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 302 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“
- § 296 StPO Rechtsmittelberechtigte
- § 297 StPO Einlegung durch den Verteidiger
- § 298 StPO Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
- § 299 StPO Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
- § 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
- § 301 StPO Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
- § 302 StPO Zurücknahme und Verzicht
- § 303 StPO Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
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