Strafprozeßordnung (StPO)

§ 302 StPOZurücknahme und Verzicht

Drittes Buch: Rechtsmittel › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 302 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 302, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 302 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 302 Abs. 1 S. 1 StPO

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