Strafprozeßordnung (StPO)

§ 301 StPOWirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Drittes Buch: Rechtsmittel › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 301 StPO (amtliche Fassung)

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 301, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 301 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 301 Abs. 1 S. 1 StPO

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