Strafprozeßordnung (StPO)

§ 265 StPOVeränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 265 StPO (amtliche Fassung)

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 265, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 265 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 265 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung“

  • § 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
  • § 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
  • § 228 StPO Aussetzung und Unterbrechung
  • § 229 StPO Höchstdauer einer Unterbrechung
  • § 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
  • § 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
  • § 231a StPO Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
  • § 231b StPO Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
  • § 231c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
  • § 232 StPO Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
  • § 233 StPO Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
  • § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 234a StPO Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

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