Strafprozeßordnung (StPO)

§ 154a StPOBeschränkung der Verfolgung

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Erster Abschnitt: Öffentliche Klage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 154a StPO (amtliche Fassung)

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 154a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 154a StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 154a Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Öffentliche Klage“

  • § 151 StPO Anklagegrundsatz
  • § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
  • § 152a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
  • § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
  • § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
  • § 153b StPO Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
  • § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
  • § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
  • § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
  • § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
  • § 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
  • § 154a StPO Beschränkung der Verfolgung
  • § 154b StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
  • § 154c StPO Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

Alle Paragraphen des StPO →

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