Strafprozeßordnung (StPO)

§ 154 StPOTeileinstellung bei mehreren Taten

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Erster Abschnitt: Öffentliche Klage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 154 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 154, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 154 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 154 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Öffentliche Klage“

  • § 151 StPO Anklagegrundsatz
  • § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
  • § 152a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
  • § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
  • § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
  • § 153b StPO Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
  • § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
  • § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
  • § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
  • § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
  • § 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
  • § 154a StPO Beschränkung der Verfolgung
  • § 154b StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
  • § 154c StPO Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

Alle Paragraphen des StPO →

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