Strafprozeßordnung (StPO)

§ 52 StPOZeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt: Zeugen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 52 StPO (amtliche Fassung)

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 52, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 52 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 52 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Zeugen“

  • § 48 StPO Zeugenpflichten; Ladung
  • § 48a StPO Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
  • § 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten
  • § 50 StPO Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
  • § 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
  • § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
  • § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
  • § 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
  • § 54 StPO Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • § 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
  • § 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
  • § 57 StPO Belehrung
  • § 58 StPO Vernehmung; Gegenüberstellung
  • § 58a StPO Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

Alle Paragraphen des StPO →

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