Strafprozeßordnung (StPO)

§ 44 StPOWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Fünfter Abschnitt: Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 44 StPO (amtliche Fassung)

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 44, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 44 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 44 Abs. 1 S. 1 StPO

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