Strafprozeßordnung (StPO)

§ 465 StPOKostentragungspflicht des Verurteilten

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 465 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

§ 465 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Anlage 3 zu dem G v. 12.9.1950 S. 455 mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 19.1.1965 I 42 - 2 BvL 8/62 -

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 465, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 465 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens“

  • § 464 StPO Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
  • § 464a StPO Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
  • § 464b StPO Kostenfestsetzung
  • § 464c StPO Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
  • § 464d StPO Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
  • § 465 StPO Kostentragungspflicht des Verurteilten
  • § 466 StPO Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
  • § 467 StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
  • § 467a StPO Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
  • § 468 StPO Kosten bei Straffreierklärung
  • § 469 StPO Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
  • § 470 StPO Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
  • § 471 StPO Kosten bei Privatklage
  • § 472 StPO Notwendige Auslagen des Nebenklägers

Alle Paragraphen des StPO →

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