Strafprozeßordnung (StPO)

§ 162 StPOErmittlungsrichter

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 162 StPO (amtliche Fassung)

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 162, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 162 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 162 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage“

  • § 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag
  • § 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
  • § 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
  • § 160a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
  • § 160b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
  • § 161 StPO Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
  • § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
  • § 162 StPO Ermittlungsrichter
  • § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
  • § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
  • § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
  • § 163c StPO Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
  • § 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
  • § 163e StPO Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen

Alle Paragraphen des StPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.