§ 306 StPOEinlegung; Abhilfeverfahren
Drittes Buch: Rechtsmittel › Zweiter Abschnitt: Beschwerde
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 306, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 306 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 306 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Beschwerde“
- § 304 StPO Zulässigkeit
- § 305 StPO Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
- § 305a StPO Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
- § 306 StPO Einlegung; Abhilfeverfahren
- § 307 StPO Keine Vollzugshemmung
- § 308 StPO Befugnisse des Beschwerdegerichts
- § 309 StPO Entscheidung
- § 310 StPO Weitere Beschwerde
- § 311 StPO Sofortige Beschwerde
- § 311a StPO Nachträgliche Anhörung des Gegners
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.