§ 120 StPOAufhebung des Haftbefehls
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 120, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 120 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 120 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme“
- § 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
- § 112a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr
- § 113 StPO Untersuchungshaft bei leichteren Taten
- § 114 StPO Haftbefehl
- § 114a StPO Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
- § 114b StPO Belehrung des verhafteten Beschuldigten
- § 114c StPO Benachrichtigung von Angehörigen
- § 114d StPO Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
- § 114e StPO Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
- § 115 StPO Vorführung vor den zuständigen Richter
- § 115a StPO Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
- § 116 StPO Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
- § 116a StPO Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
- § 116b StPO Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.