§ 344 StPORevisionsbegründung
Drittes Buch: Rechtsmittel › Vierter Abschnitt: Revision
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 344, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 344 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 344 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Revision“
- § 333 StPO Zulässigkeit
- § 334 StPO (weggefallen)
- § 335 StPO Sprungrevision
- § 336 StPO Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
- § 337 StPO Revisionsgründe
- § 338 StPO Absolute Revisionsgründe
- § 339 StPO Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
- § 340 StPO Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
- § 341 StPO Form und Frist
- § 342 StPO Revision und Wiedereinsetzungsantrag
- § 343 StPO Hemmung der Rechtskraft
- § 344 StPO Revisionsbegründung
- § 345 StPO Revisionsbegründungsfrist
- § 346 StPO Verspätete oder formwidrige Einlegung
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