§ 26 StPOAblehnungsverfahren
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 26, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 26 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 26 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“
- § 22 StPO Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
- § 23 StPO Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
- § 24 StPO Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
- § 25 StPO Ablehnungszeitpunkt
- § 26 StPO Ablehnungsverfahren
- § 26a StPO Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
- § 27 StPO Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
- § 28 StPO Rechtsmittel
- § 29 StPO Verfahren nach Ablehnung eines Richters
- § 30 StPO Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
- § 31 StPO Schöffen, Urkundsbeamte
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