Strafprozeßordnung (StPO)

§ 25 StPOAblehnungszeitpunkt

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 25 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 25, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 25 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 25 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“

  • § 22 StPO Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
  • § 23 StPO Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
  • § 24 StPO Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
  • § 25 StPO Ablehnungszeitpunkt
  • § 26 StPO Ablehnungsverfahren
  • § 26a StPO Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
  • § 27 StPO Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
  • § 28 StPO Rechtsmittel
  • § 29 StPO Verfahren nach Ablehnung eines Richters
  • § 30 StPO Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
  • § 31 StPO Schöffen, Urkundsbeamte

Alle Paragraphen des StPO →

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