§ 29 StPOVerfahren nach Ablehnung eines Richters
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
(3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt
- 1.
- mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird,
- 2.
- mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.
(4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 29, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 29 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 29 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“
- § 22 StPO Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
- § 23 StPO Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
- § 24 StPO Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
- § 25 StPO Ablehnungszeitpunkt
- § 26 StPO Ablehnungsverfahren
- § 26a StPO Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
- § 27 StPO Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
- § 28 StPO Rechtsmittel
- § 29 StPO Verfahren nach Ablehnung eines Richters
- § 30 StPO Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
- § 31 StPO Schöffen, Urkundsbeamte
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