Strafprozeßordnung (StPO)

§ 22 StPOAusschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 22 StPO (amtliche Fassung)

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 22, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 22 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 22 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“

  • § 22 StPO Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
  • § 23 StPO Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
  • § 24 StPO Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
  • § 25 StPO Ablehnungszeitpunkt
  • § 26 StPO Ablehnungsverfahren
  • § 26a StPO Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
  • § 27 StPO Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
  • § 28 StPO Rechtsmittel
  • § 29 StPO Verfahren nach Ablehnung eines Richters
  • § 30 StPO Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
  • § 31 StPO Schöffen, Urkundsbeamte

Alle Paragraphen des StPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.