§ 26a StPOVerwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
- 1.
- die Ablehnung verspätet ist,
- 2.
- ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
- 3.
- durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 26a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 26a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 26a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“
- § 22 StPO Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
- § 23 StPO Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
- § 24 StPO Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
- § 25 StPO Ablehnungszeitpunkt
- § 26 StPO Ablehnungsverfahren
- § 26a StPO Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
- § 27 StPO Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
- § 28 StPO Rechtsmittel
- § 29 StPO Verfahren nach Ablehnung eines Richters
- § 30 StPO Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
- § 31 StPO Schöffen, Urkundsbeamte
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