Strafprozeßordnung (StPO)

§ 27 StPOEntscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 27 StPO (amtliche Fassung)

(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.

(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 27, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 27 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 27 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“

  • § 22 StPO Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
  • § 23 StPO Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
  • § 24 StPO Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
  • § 25 StPO Ablehnungszeitpunkt
  • § 26 StPO Ablehnungsverfahren
  • § 26a StPO Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
  • § 27 StPO Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
  • § 28 StPO Rechtsmittel
  • § 29 StPO Verfahren nach Ablehnung eines Richters
  • § 30 StPO Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
  • § 31 StPO Schöffen, Urkundsbeamte

Alle Paragraphen des StPO →

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