Strafprozeßordnung (StPO)

§ 32 StPOElektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 32 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 32, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 32 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 32 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren“

  • § 32 StPO Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
  • § 32a StPO Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen
  • § 32b StPO Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung
  • § 32c StPO Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
  • § 32d StPO Pflicht zur elektronischen Übermittlung
  • § 32e StPO Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken
  • § 32f StPO Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung

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