Strafprozeßordnung (StPO)

§ 32d StPOPflicht zur elektronischen Übermittlung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 32d StPO (amtliche Fassung)

Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

1.
die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
2.
die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
3.
den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
4.
die Privatklage und
5.
die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.
Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 32d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 32d StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 32d Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren“

  • § 32 StPO Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
  • § 32a StPO Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen
  • § 32b StPO Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung
  • § 32c StPO Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
  • § 32d StPO Pflicht zur elektronischen Übermittlung
  • § 32e StPO Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken
  • § 32f StPO Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung

Alle Paragraphen des StPO →

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