Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 6 GG
I.: Die Grundrechte
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 6, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt Art 6 GG?
Art 6 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Norm ist Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, Institutsgarantie und wertentscheidende Grundsatznorm zugleich.
Die fünf Absätze im Überblick:
- Schutz von Ehe und Familie (Abs. 1): Der Staat darf Ehe und Familie nicht benachteiligen und muss sie fördern. Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.
- Elternrecht (Abs. 2): Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und zugleich ihre Pflicht. Der Staat wacht darüber, ersetzt die Eltern aber nicht.
- Trennung des Kindes von der Familie (Abs. 3): Nur auf Grund eines Gesetzes und nur, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder das Kind zu verwahrlosen droht. Das ist die höchste Hürde für staatliche Eingriffe.
- Schutz der Mutter (Abs. 4): Jede Mutter hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft, etwa durch Mutterschutzregeln.
- Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Abs. 5): Der Gesetzgeber muss ihnen die gleichen Entwicklungsbedingungen schaffen wie ehelichen Kindern.
Seit der Öffnung der Ehe im Jahr 2017 steht die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Der Familienbegriff des Art 6 GG ist weit: Auch Patchwork-Familien, Alleinerziehende mit Kindern und soziale Eltern-Kind-Beziehungen können geschützt sein.
Praktisch wichtig wird Art 6 GG in vielen Bereichen: im Steuerrecht (Ehegattensplitting), im Aufenthaltsrecht (Familiennachzug), im Sorgerecht und bei Maßnahmen des Jugendamts. Nimmt das Familiengericht Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise, muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Mildere Mittel wie Auflagen oder Unterstützungsangebote gehen in der Regel vor.
Abzugrenzen ist Art 6 GG vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes und von Art 7 GG, der das Schulwesen der staatlichen Aufsicht unterstellt. Das Elternrecht endet nicht am Schultor, tritt dort aber in einen Ausgleich mit dem staatlichen Bildungsauftrag. Einfachgesetzlich wird das Elternrecht vor allem in den §§ 1626 ff. BGB ausgestaltet.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Das Jugendamt erhält eine Meldung, dass ein Kind häufig unversorgt wirkt. Es bietet der Familie zunächst Hilfen zur Erziehung an, etwa eine Familienhilfe. Erst wenn solche milderen Mittel scheitern und das Kindeswohl konkret gefährdet ist, kann das Familiengericht nach § 1666 BGB eingreifen und in letzter Konsequenz das Kind aus der Familie nehmen. Diese Stufenfolge folgt direkt aus Art 6 Abs. 2 und 3 GG: Erst helfen, dann eingreifen, und die Trennung nur als letztes Mittel.
Häufige Fragen zu Art 6 GG
Schützt Art 6 GG auch unverheiratete Paare?
Die Ehe schützt nur die rechtlich geschlossene Ehe. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne Kinder fällt nicht unter Art 6 Abs. 1 GG. Sobald Kinder da sind, greift aber der Familienschutz, denn Familie ist die tatsächliche Eltern-Kind-Gemeinschaft.
Wann darf das Jugendamt ein Kind aus der Familie nehmen?
Nur auf gesetzlicher Grundlage und nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die endgültige Entscheidung trifft in der Regel das Familiengericht, nicht das Jugendamt allein.
Gilt Art 6 GG auch für gleichgeschlechtliche Ehen?
Ja. Seit Oktober 2017 steht die Ehe allen Paaren offen. Gleichgeschlechtliche Ehepaare genießen denselben verfassungsrechtlichen Schutz.
Was bedeutet das Elternrecht konkret?
Eltern entscheiden grundsätzlich selbst über Erziehung, Bildung, Religion, Gesundheit und Aufenthalt ihres Kindes. Der Staat kontrolliert nur als Wächter und greift erst ein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Haben Väter nichtehelicher Kinder dieselben Rechte?
Das Elternrecht steht beiden Eltern zu. Beim Sorgerecht nicht verheirateter Eltern kommt es auf Sorgeerklärungen oder eine gerichtliche Entscheidung an. Die Details regeln die §§ 1626a ff. BGB.
Art 6 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 6 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „I.: Die Grundrechte“
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