Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 4 GG

I.: Die Grundrechte

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 4 GG (amtliche Fassung)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 4, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Dr. Martin Hellwig am 30.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt Art 4 GG?

Art 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Die Norm schützt damit eine der persönlichsten Entscheidungen überhaupt: was du glaubst, wie du danach lebst und ob du deinen Glauben zeigst.

Das Grundrecht hat mehrere Ebenen:

  • Glaubensfreiheit (Abs. 1): Du darfst glauben, was du willst. Geschützt ist auch die negative Seite, also das Recht, nicht zu glauben und nicht zu einem Bekenntnis gezwungen zu werden.
  • Gewissensfreiheit (Abs. 1): Ernsthafte innere Überzeugungen von Gut und Böse sind geschützt, auch ohne religiösen Hintergrund.
  • Religionsausübung (Abs. 2): Beten, Gottesdienste, religiöse Feste, religiös motivierte Kleidung und die Werbung für den eigenen Glauben fallen darunter. Das Bundesverfassungsgericht versteht den Schutzbereich weit.
  • Kriegsdienstverweigerung (Abs. 3): Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Die Einzelheiten regelt das Kriegsdienstverweigerungsgesetz.

Träger des Grundrechts ist jeder Mensch, nicht nur Deutsche. Auch Religionsgemeinschaften können sich als Vereinigungen auf Art 4 GG berufen.

Art 4 GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Eingriffe lassen sich in der Regel nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen, etwa durch Grundrechte anderer Personen oder Gemeinschaftswerte mit Verfassungsrang. Der Staat muss dabei weltanschaulich neutral bleiben. Er darf einzelne Religionen weder bevorzugen noch benachteiligen.

Typische Konfliktfälle aus der Praxis: religiöse Symbole und Kleidung in Schule und Arbeitsleben, Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen, das Schächten von Tieren, Kirchenglocken und Gebetsrufe sowie die Frage, wie weit Eltern die religiöse Erziehung ihrer Kinder bestimmen dürfen.

Abzugrenzen ist Art 4 GG von Art 3 Abs. 3 GG, der Benachteiligungen wegen des Glaubens verbietet, und von Art 7 GG, der den Religionsunterricht an Schulen regelt. Die staatskirchenrechtlichen Regelungen der Weimarer Reichsverfassung gelten über Art 140 GG fort und ergänzen den Schutz.

Wichtig: Nicht jedes Verhalten mit religiösem Bezug ist automatisch gerechtfertigt. Es kommt in der Regel auf eine Abwägung im Einzelfall an. Strafgesetze und die Rechte anderer setzen der Religionsausübung Grenzen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Beispiel: Eine Lehrerin an einer öffentlichen Schule möchte im Unterricht ein Kopftuch tragen. Die Schulbehörde untersagt das pauschal. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein pauschales Verbot in der Regel nicht mit Art 4 GG vereinbar ist (Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10). Erst wenn eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität besteht, kommt ein Verbot in Betracht. Das zeigt den Kern der Norm: Der Staat muss religiöse Vielfalt grundsätzlich aushalten und darf nur bei konkreten Konflikten eingreifen.

Häufige Fragen zu Art 4 GG

Was schützt Art 4 GG genau?

Die Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, die Gewissensfreiheit und das Recht, den eigenen Glauben zu bekennen und auszuüben. Dazu gehören zum Beispiel Gebete, Gottesdienste, religiöse Feste und religiös motivierte Kleidung.

Gilt Art 4 GG auch für Atheisten?

Ja. Das Grundrecht schützt auch die negative Religionsfreiheit, also das Recht, keiner Religion anzugehören und nicht zu religiösen Handlungen gezwungen zu werden.

Hat die Religionsfreiheit Grenzen?

Ja. Art 4 GG hat zwar keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt, Eingriffe können aber durch Grundrechte anderer oder Verfassungswerte gerechtfertigt sein. Es kommt in der Regel auf eine Abwägung im Einzelfall an.

Darf ich den Kriegsdienst verweigern?

Art 4 Abs. 3 GG garantiert, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Das Verfahren dazu regelt ein Bundesgesetz.

Dürfen Arbeitgeber religioese Kleidung verbieten?

Das kommt darauf an. Im öffentlichen Dienst und in der Schule sind pauschale Verbote in der Regel unzulässig. Private Arbeitgeber brauchen ein berechtigtes Interesse, etwa ein konsequent umgesetztes Neutralitätskonzept. Häufig entscheidet der Einzelfall.

So zitierst du diese Norm
Art 4 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 4 Abs. 1 S. 1 GG

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