Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 12 GG
I.: Die Grundrechte
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 12, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 12 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 12 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „I.: Die Grundrechte“
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