Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 2 GG
I.: Die Grundrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 2, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt Art 2 GG?
Art 2 GG gehört zu den wichtigsten Grundrechten des Grundgesetzes. Er schützt in Absatz 1 die freie Entfaltung der Persönlichkeit und in Absatz 2 das Recht auf Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person.
Die einzelnen Gewährleistungen im Überblick:
- Allgemeine Handlungsfreiheit (Abs. 1): Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter die Freiheit, zu tun und zu lassen, was man will. Geschützt ist jedes menschliche Verhalten, vom Reiten im Wald bis zum Taubenfüttern. Grundlegend war das Elfes-Urteil (BVerfG, Urteil vom 16.01.1957, 1 BvR 253/56).
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG): Es schützt die engere persönliche Lebenssphäre, etwa die Ehre, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Letzteres hat das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelt (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a.).
- Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Abs. 2 Satz 1): Der Staat darf nicht in Leben und Gesundheit eingreifen und muss beide Rechtsgüter aktiv schützen.
- Freiheit der Person (Abs. 2 Satz 2): Gemeint ist die körperliche Bewegungsfreiheit, die vor allem bei Festnahme und Freiheitsentzug relevant wird.
Die Handlungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Sie steht unter der sogenannten Schrankentrias: Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung und Sittengesetz. Praktisch bedeutet das: Jedes formell und materiell verfassungsmäßige Gesetz kann die Handlungsfreiheit einschränken. In die Rechte aus Absatz 2 darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden, bei Freiheitsentziehungen kommen die strengen Anforderungen des Art 104 GG hinzu.
Typische Fälle aus der Praxis: Klagen gegen staatliche Verbote und Gebote aller Art, Fragen des Datenschutzes, Impf- und Maskenpflichten, ärztliche Zwangsbehandlungen oder Untersuchungshaft. Weil Art 2 Abs. 1 GG jedes Verhalten schützt, ist er häufig das Auffanggrundrecht, wenn kein spezielleres Grundrecht greift.
Zur Abgrenzung: Spezielle Freiheitsrechte wie die Meinungsfreiheit (Art 5 GG), die Berufsfreiheit (Art 12 GG) oder die Versammlungsfreiheit (Art 8 GG) gehen vor. Erst wenn deren Schutzbereich nicht eröffnet ist, kommt die allgemeine Handlungsfreiheit zum Zug. Die Menschenwürde des Art 1 GG bleibt daneben unantastbar und ist keiner Abwägung zugänglich.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Eine Stadt verbietet per Satzung das Füttern von Tauben im gesamten Stadtgebiet. Rentner Herbert füttert die Tauben im Park trotzdem und erhält ein Bußgeld. Er kann sich auf seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs. 1 GG berufen, denn auch das Taubenfüttern fällt in deren Schutzbereich. Das Verbot ist aber eine zulässige Schranke, wenn die Satzung verfassungsmäßig ist und verhältnismäßig dem Schutz der öffentlichen Sauberkeit und Gesundheit dient. In der Regel hat eine solche Klage deshalb wenig Erfolg, geprüft wird sie aber am Maßstab des Art 2 Abs. 1 GG.
Art 2 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 2 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „I.: Die Grundrechte“
Verwandte Vorschriften
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