Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 3 GG
I.: Die Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 3, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt Art 3 GG?
Art 3 GG enthält den allgemeinen Gleichheitssatz und besondere Diskriminierungsverbote. Die Norm bindet den Staat: Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte dürfen Menschen nicht ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandeln.
Die drei Absätze im Überblick:
- Allgemeiner Gleichheitssatz (Abs. 1): Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Die Kernformel lautet: Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung braucht einen sachlichen Grund; je stärker sie Personen betrifft, desto strenger prüft das Bundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit.
- Gleichberechtigung (Abs. 2): Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat muss die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung fördern und bestehende Nachteile beseitigen. Das erlaubt in Grenzen auch Fördermaßnahmen wie Frauenquoten.
- Diskriminierungsverbote (Abs. 3): Niemand darf wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben oder religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
Rechtsfolge eines Verstoßes: Die ungleiche Regelung oder Entscheidung ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht erklärt Gesetze dann für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz und gibt dem Gesetzgeber auf, eine gleichheitsgerechte Regelung zu schaffen. Betroffene können den Weg der Verfassungsbeschwerde gehen, nachdem der Rechtsweg erschöpft ist.
Typische Fälle sind Steuergesetze, die vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich belasten, unterschiedliche Besoldung, Zugangsregeln zu öffentlichen Ämtern (dazu speziell Art 33 GG) oder Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Bekannt ist die Entscheidung zur dritten Option: Das Personenstandsrecht musste einen positiven Geschlechtseintrag jenseits von männlich und weiblich ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16).
Zur Abgrenzung: Art 3 GG bindet unmittelbar nur den Staat. Zwischen Privaten, etwa im Job oder beim Wohnungsmarkt, wirken die Wertungen über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei Massengeschäften verbietet. Spezielle Gleichheitssätze wie Art 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) oder Art 33 GG (gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern) gehen im jeweiligen Anwendungsbereich vor.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Eine Gemeinde vergibt Standplätze für den Weihnachtsmarkt. Ein Bewerber mit langjähriger Standtradition wird ohne Begründung abgelehnt, während ein neuer Bewerber mit vergleichbarem Konzept den Platz erhält. Die Gemeinde ist als Träger öffentlicher Gewalt an Art 3 Abs. 1 GG gebunden. Ohne sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung verletzt die Vergabeentscheidung den Gleichheitssatz. Der abgelehnte Bewerber kann die Entscheidung verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.
Art 3 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 3 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „I.: Die Grundrechte“
Verwandte Vorschriften
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