Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 1 GG
I.: Die Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 1, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt Art 1 GG?
Art. 1 GG steht nicht zufällig am Anfang der Verfassung. Absatz 1 erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Menschenwürde als obersten Wert der Verfassung und als Wurzel aller Grundrechte.
Was Menschenwürde konkret bedeutet, beschreibt die Rechtsprechung vor allem negativ über die sogenannte Objektformel: Die Würde ist verletzt, wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird. Beispiele sind Folter, Erniedrigung, die vollständige Überwachung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder das Abschießen eines entführten Passagierflugzeugs mit unbeteiligten Insassen (BVerfG, Urteil vom 15.02.2006, 1 BvR 357/05, zum Luftsicherheitsgesetz).
Absatz 1 ist nach ganz überwiegender Auffassung abwägungsfest: Anders als bei den übrigen Grundrechten gibt es keine Rechtfertigung für einen Eingriff. Deshalb wird der Schutzbereich eng gezogen.
Absatz 2 bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft. Er hat vor allem programmatische Bedeutung und dient als Auslegungsmaßstab.
Absatz 3 ist die praktisch wichtigste Regelung: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Grundrechte sind damit keine unverbindlichen Programmsätze, sondern einklagbar, etwa mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.
Art. 1 GG gehört zusammen mit Art. 20 GG zu den Grundsätzen, die nach Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) auch durch eine Verfassungsänderung nicht berührt werden dürfen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Stadt verbietet eine Veranstaltung, bei der Menschen mit Kleinwuchs gegen Bezahlung geworfen werden sollen. Die Veranstalter berufen sich auf die Einwilligung der Betroffenen. Verwaltungsgerichte haben solche Verbote mit der Menschenwürde begründet: Der Mensch wird zum Wurfobjekt degradiert, und die Einwilligung ändert daran nichts, weil die Würde nach herrschender Auffassung nicht disponibel ist. Der Fall zeigt, dass Art. 1 GG nicht nur vor dem Staat schützt, sondern den Staat auch zum Schutz gegenüber Dritten verpflichtet.
Häufige Fragen zu Art 1 GG
Kann Art. 1 GG geändert werden?
Nein. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, die die in Art. 1 und Art. 20 niedergelegten Grundsätze berühren. Die Menschenwürdegarantie gilt daher als unabänderlich, solange das Grundgesetz in Kraft ist.
Was bedeutet die Objektformel?
Sie ist der Maßstab des Bundesverfassungsgerichts für Verletzungen der Menschenwürde: Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden. Die Formel geht auf Günter Dürig zurück.
Ist die Menschenwürde ein Grundrecht?
Das Bundesverfassungsgericht behandelt Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht, auf das sich Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde berufen können, und zugleich als tragendes Verfassungsprinzip.
Gilt Art. 1 GG auch für Ausländer und Unternehmen?
Für jeden Menschen unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter oder Geisteszustand. Unternehmen können sich nicht auf die Menschenwürde berufen, weil Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechte nur anwendet, soweit sie ihrem Wesen nach auf juristische Personen passen.
Welche Bedeutung hat Art. 1 Abs. 3 GG?
Er macht alle Grundrechte zu unmittelbar geltendem, einklagbarem Recht und bindet Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte.
Art 1 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 1 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „I.: Die Grundrechte“
Verwandte Vorschriften
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