Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 5 GG

I.: Die Grundrechte

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 5 GG (amtliche Fassung)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 5, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Dr. Martin Hellwig am 30.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt Art 5 GG?

Art 5 GG ist das zentrale Kommunikationsgrundrecht des Grundgesetzes. Die Norm schützt, dass du deine Meinung frei äußern, dich frei informieren und künstlerisch oder wissenschaftlich frei arbeiten kannst.

Die geschützten Freiheiten im Überblick:

  • Meinungsfreiheit (Abs. 1 Satz 1): Jede wertende Stellungnahme ist geschützt, egal ob sie klug, provokant oder überspitzt ist. Auch scharfe Kritik fällt darunter.
  • Informationsfreiheit (Abs. 1 Satz 1): Du darfst dich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten.
  • Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Abs. 1 Satz 2): Medien sind von der Recherche bis zur Verbreitung geschützt.
  • Zensurverbot (Abs. 1 Satz 3): Eine staatliche Vorzensur findet nicht statt.
  • Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Abs. 3): Diese Freiheiten gelten vorbehaltlos und können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht begrenzt werden.

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung. Meinungen sind Werturteile und fast immer geschützt. Tatsachenbehauptungen sind nur geschützt, soweit sie zur Meinungsbildung beitragen. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen fallen aus dem Schutzbereich heraus.

Die Rechte aus Absatz 1 gelten nicht schrankenlos. Absatz 2 nennt drei Schranken: die allgemeinen Gesetze, den Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre. Allgemeine Gesetze sind Normen, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, etwa die Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB. Bei der Anwendung dieser Gesetze müssen Gerichte die Bedeutung der Meinungsfreiheit wieder berücksichtigen. Diese Wechselwirkungslehre stammt aus dem Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.01.1958, 1 BvR 400/51).

Grenzen der Meinungsfreiheit sind in der Regel erreicht bei Schmähkritik, Formalbeleidigung und Angriffen auf die Menschenwürde. Die Rechtsprechung legt diese Ausnahmen aber eng aus. Selbst harte, polemische Kritik ist häufig noch zulässig, wenn es in der Sache um einen Beitrag zur öffentlichen Debatte geht.

Abzugrenzen ist Art 5 GG von Art 8 GG (Versammlungsfreiheit) und Art 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis). Bei Äußerungen über andere Personen steht Art 5 GG in Spannung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG.

Beispiel aus der Praxis

Ein Beispiel: Du schreibst in einer Online-Rezension, ein Handwerksbetrieb arbeite "schlampig und überteuert". Der Betrieb mahnt dich ab und verlangt Löschung. Ob die Äußerung zulässig ist, hängt von der Einordnung ab. Die Bewertung "überteuert" ist ein Werturteil und in der Regel von Art 5 GG gedeckt. Die Behauptung, der Betrieb habe eine konkrete Leistung nie erbracht, wäre dagegen eine Tatsachenbehauptung. Ist sie falsch, kannst du zur Löschung und unter Umständen zu Schadensersatz verpflichtet sein. Es kommt also darauf an, was genau du geschrieben hast und ob es einen tatsächlichen Kern gibt.

So zitierst du diese Norm
Art 5 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 5 Abs. 1 S. 1 GG

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