§ 186 StGBÜble Nachrede
Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 186, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 186 StGB?
§ 186 StGB stellt die üble Nachrede unter Strafe. Die Norm schützt deine Ehre davor, dass andere ehrverletzende Tatsachen über dich in die Welt setzen, deren Wahrheit sie nicht beweisen können.
Die Voraussetzungen sind in der Regel:
- Das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache über eine andere Person
- Die Äußerung erfolgt gegenüber einem Dritten, nicht nur gegenüber dem Betroffenen selbst
- Die Tatsache ist geeignet, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
- Die Tatsache ist nicht erweislich wahr
- Vorsatz bezüglich der Äußerung und ihrer ehrverletzenden Eignung
Die Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Geschieht die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, etwa im Internet, droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Eine Besonderheit liegt in der Beweislast. Nicht die Staatsanwaltschaft muss die Unwahrheit beweisen, sondern es geht zu Lasten des Äußernden, wenn sich die Wahrheit nicht nachweisen lässt. Wer also Behauptungen über andere aufstellt, trägt in der Regel das Risiko, dass sie sich nicht belegen lassen.
Typische Fälle sind Gerüchte am Arbeitsplatz ("Der Kollege hat in die Kasse gegriffen"), Behauptungen in sozialen Netzwerken oder Bewertungsportalen und Aussagen in Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wie die Beleidigung ist auch die üble Nachrede nach § 194 StGB in der Regel ein Antragsdelikt.
Zur Abgrenzung: § 186 StGB erfasst nur Tatsachenbehauptungen, also Aussagen, die dem Beweis zugänglich sind. Reine Werturteile ("Der ist ein mieser Typ") fallen unter die Beleidigung nach § 185 StGB. Weiß der Täter sogar sicher, dass seine Behauptung unwahr ist, greift die schärfere Verleumdung nach § 187 StGB. Bei Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, etwa einer sachlichen Zeugenaussage oder einer Beschwerde, kann § 193 StGB die Tat rechtfertigen. Ob eine Äußerung noch zulässige Verdachtsäußerung oder schon strafbare üble Nachrede ist, kommt stark auf den Einzelfall an.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mitarbeiterin erzählt mehreren Kollegen, die Teamleiterin habe Spesenabrechnungen gefälscht. Belege dafür hat sie nicht, es handelt sich um ein Gerücht, das sie aufgeschnappt hat. Die Behauptung ist eine Tatsache, sie ist ehrverletzend, sie wurde gegenüber Dritten verbreitet und ihre Wahrheit lässt sich nicht beweisen. Die Mitarbeiterin hat sich in der Regel wegen übler Nachrede strafbar gemacht. Die Teamleiterin kann Strafantrag stellen und zivilrechtlich Unterlassung verlangen.
Häufige Fragen zu § 186 StGB
Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?
Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) lässt sich die Wahrheit der Behauptung nicht beweisen. Bei der Verleumdung (§ 187 StGB) weiß der Täter sicher, dass die Behauptung unwahr ist. Die Verleumdung wird härter bestraft.
Ist üble Nachrede auch strafbar, wenn ich die Behauptung nur weitererzähle?
Ja, in der Regel schon. § 186 StGB erfasst neben dem Behaupten auch das Verbreiten. Wer ein Gerücht weitergibt, kann sich also ebenfalls strafbar machen, auch wenn er es nicht erfunden hat.
Was droht bei übler Nachrede im Internet?
Wird die Tat durch Verbreiten eines Inhalts begangen, etwa in sozialen Netzwerken, droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Der erhöhte Strafrahmen gilt, weil solche Äußerungen ein großes Publikum erreichen.
Muss der Staat mir die Unwahrheit beweisen?
Nein, hier liegt die Besonderheit. Strafbar bleibt die Äußerung schon dann, wenn die Wahrheit der Tatsache nicht erweislich ist. Das Risiko der Nichterweislichkeit trägt in der Regel der Äußernde.
Kann ich mich gegen üble Nachrede auch zivilrechtlich wehren?
Ja. Neben dem Strafantrag kommen häufig Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und unter Umständen Geldentschädigung in Betracht, gestützt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und § 823 BGB.
§ 186 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 186 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung“
- § 185 StGB Beleidigung
- § 186 StGB Üble Nachrede
- § 187 StGB Verleumdung
- § 188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
- § 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- § 190 StGB Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
- § 191 StGB (weggefallen)
- § 192 StGB Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
- § 192a StGB Verhetzende Beleidigung
- § 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen
- § 194 StGB Strafantrag
- § 199 StGB Wechselseitig begangene Beleidigungen
- § 200 StGB Bekanntgabe der Verurteilung
Verwandte Vorschriften
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