§ 192 StGBBeleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 192, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 192 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 192 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung“
- § 185 StGB Beleidigung
- § 186 StGB Üble Nachrede
- § 187 StGB Verleumdung
- § 188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
- § 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- § 190 StGB Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
- § 191 StGB (weggefallen)
- § 192 StGB Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
- § 192a StGB Verhetzende Beleidigung
- § 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen
- § 194 StGB Strafantrag
- § 199 StGB Wechselseitig begangene Beleidigungen
- § 200 StGB Bekanntgabe der Verurteilung
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