Strafgesetzbuch (StGB)

§ 192 StGBBeleidigung trotz Wahrheitsbeweises

Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 192 StGB (amtliche Fassung)

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 192, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 192 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 192 Abs. 1 S. 1 StGB

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