§ 192a StGBVerhetzende Beleidigung
Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 192a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 192a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 192a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung“
- § 185 StGB Beleidigung
- § 186 StGB Üble Nachrede
- § 187 StGB Verleumdung
- § 188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
- § 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- § 190 StGB Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
- § 191 StGB (weggefallen)
- § 192 StGB Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
- § 192a StGB Verhetzende Beleidigung
- § 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen
- § 194 StGB Strafantrag
- § 199 StGB Wechselseitig begangene Beleidigungen
- § 200 StGB Bekanntgabe der Verurteilung
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