Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 7 GG
I.: Die Grundrechte
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 7, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt Art 7 GG?
Art 7 GG ist die zentrale Verfassungsnorm für das Schulwesen. Die Vorschrift stellt das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates und regelt zugleich den Religionsunterricht und das Recht, private Schulen zu gründen.
Die wichtigsten Inhalte:
- Staatliche Schulaufsicht (Abs. 1): Der Staat bestimmt die Organisation des Schulwesens, die Lehrpläne und die Schulpflicht. Zuständig sind wegen der Kulturhoheit in der Regel die Bundesländer.
- Religionsunterricht (Abs. 2 und 3): Eltern entscheiden über die Teilnahme ihres Kindes. Der Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer muss ihn gegen seinen Willen geben.
- Privatschulfreiheit (Abs. 4 und 5): Private Schulen sind erlaubt. Ersatzschulen brauchen eine staatliche Genehmigung. Sie dürfen in Lehrzielen, Einrichtungen und Lehrerausbildung nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen und keine Auslese nach dem Geldbeutel der Eltern fördern.
- Verbot der Vorschule (Abs. 6): Vorschulen im historischen Sinn bleiben aufgehoben.
Art 7 GG steht in einem Spannungsverhältnis zum Elternrecht aus Art 6 Abs. 2 GG. Der staatliche Bildungsauftrag und das Erziehungsrecht der Eltern sind gleichgeordnet. In der Schule müssen beide zum Ausgleich gebracht werden. Aus diesem Ausgleich folgt zum Beispiel, dass der Staat Sexualkundeunterricht anbieten darf, dabei aber Zurückhaltung und Toleranz wahren muss.
Praktisch bedeutsam ist die Schulpflicht. Sie besteht in allen Bundesländern und gilt nach ständiger Rechtsprechung auch gegenüber Eltern, die ihre Kinder aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zu Hause unterrichten wollen. Homeschooling ist in Deutschland in der Regel nicht zulässig.
Bei den Privatschulen unterscheidet man Ersatzschulen, die eine öffentliche Schule ersetzen und genehmigungspflichtig sind, und Ergänzungsschulen, die zusätzliche Angebote machen. Aus der Genehmigungspflicht folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine staatliche Förderpflicht, damit die Privatschulfreiheit nicht leerläuft.
Abzugrenzen ist Art 7 GG von Art 4 GG (Religionsfreiheit) und Art 12 GG (Berufsfreiheit der Schulträger und Lehrkräfte). Für Hochschulen gilt Art 7 GG nicht, dort greift die Wissenschaftsfreiheit aus Art 5 Abs. 3 GG.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Eine Familie möchte ihre Kinder aus religiösen Gründen ausschließlich zu Hause unterrichten. Die Schulbehörde besteht auf dem Schulbesuch und setzt Bußgelder fest. Die Gerichte geben dem Staat in solchen Fällen in der Regel recht: Die allgemeine Schulpflicht dient dem staatlichen Bildungsauftrag aus Art 7 Abs. 1 GG und dem Interesse der Gesellschaft, Parallelgesellschaften zu vermeiden. Das Elternrecht und die Religionsfreiheit müssen insoweit zurücktreten.
Häufige Fragen zu Art 7 GG
Ist Homeschooling in Deutschland erlaubt?
In der Regel nicht. Die Schulpflicht gilt in allen Bundesländern und setzt sich nach der Rechtsprechung auch gegen religiöse oder weltanschauliche Einwände der Eltern durch. Ausnahmen gibt es nur in engen Sonderfällen, etwa bei schwerer Krankheit.
Muss mein Kind am Religionsunterricht teilnehmen?
Nein. Über die Teilnahme entscheiden die Erziehungsberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr das Kind selbst. Als Alternative bieten die Länder häufig Ethik- oder Philosophieunterricht an.
Darf jeder eine Privatschule gründen?
Grundsätzlich ja, Art 7 Abs. 4 GG garantiert die Privatschulfreiheit. Eine Ersatzschule braucht aber eine staatliche Genehmigung und muss gleichwertige Lehrziele, Einrichtungen und Lehrkräfte nachweisen. Eine Auslese nach dem Einkommen der Eltern darf nicht gefördert werden.
Wer ist für Schulgesetze zuständig, Bund oder Länder?
Die Länder. Das Schulwesen fällt unter die Kulturhoheit der Bundesländer. Deshalb unterscheiden sich Schulformen, Lehrpläne und Ferien von Land zu Land.
Haben Privatschulen Anspruch auf staatliches Geld?
Genehmigte Ersatzschulen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel einen Anspruch auf staatliche Förderung, damit die Privatschulfreiheit praktisch funktioniert. Die Ausgestaltung regeln die Länder.
Art 7 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 7 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „I.: Die Grundrechte“
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