Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 8 GG

I.: Die Grundrechte

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 8 GG (amtliche Fassung)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 8, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Dr. Martin Hellwig am 30.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt Art 8 GG?

Art 8 GG garantiert allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit gilt als konstituierend für die Demokratie, weil sie kollektive Meinungsäußerung und Protest erst möglich macht.

Die Voraussetzungen des Schutzbereichs:

  • Versammlung: Eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf Kommunikation angelegten Zweckverfolgung. Klassisch sind Demonstrationen, Kundgebungen und Mahnwachen. Reine Menschenansammlungen ohne gemeinsamen Zweck, etwa Schaulustige, fallen nicht darunter.
  • Friedlich: Die Versammlung darf keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen. Einzelne Störer machen eine Versammlung noch nicht unfriedlich. Der Schutz bleibt für die friedliche Mehrheit bestehen.
  • Ohne Waffen: Wer bewaffnet erscheint, verliert den Schutz des Grundrechts.

Wichtig: Trotz des Wortlauts "ohne Anmeldung oder Erlaubnis" verlangt das Versammlungsrecht für Versammlungen unter freiem Himmel in der Regel eine Anmeldung 48 Stunden vor der Bekanntgabe. Das ist verfassungsgemäß, weil die Anmeldung der Kooperation mit den Behörden dient. Bei Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht, bei Eilversammlungen verkürzt sich die Frist.

Absatz 2 enthält einen Gesetzesvorbehalt nur für Versammlungen unter freiem Himmel. Versammlungen in geschlossenen Räumen sind stärker geschützt und können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt werden. Rechtsgrundlagen für Auflagen, Verbote und Auflösungen finden sich im Versammlungsgesetz des Bundes und zunehmend in eigenen Landesversammlungsgesetzen.

Ein Verbot oder eine Auflösung ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht im Brokdorf-Beschluss entwickelt (Beschluss vom 14.05.1985, 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81): Behörden müssen versammlungsfreundlich handeln und zunächst mildere Mittel wie Auflagen prüfen.

Abzugrenzen ist Art 8 GG von der Meinungsfreiheit aus Art 5 GG, die den Inhalt der Äußerungen schützt, während Art 8 GG die kollektive Form schützt. Für Ausländer greift Art 8 GG nach dem Wortlaut nicht, sie können sich aber auf die allgemeine Handlungsfreiheit und auf europäische Grundrechte berufen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Beispiel: Nach einem aktuellen politischen Ereignis ruft eine Initiative noch am selben Abend über soziale Medien zu einer Kundgebung auf. Eine Anmeldung 48 Stunden vorher ist unmöglich. Eine solche Eil- oder Spontanversammlung ist trotzdem von Art 8 GG geschützt. Die Polizei darf sie nicht allein wegen der fehlenden Anmeldung auflösen, sondern nur, wenn von ihr eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und mildere Mittel nicht ausreichen.

Häufige Fragen zu Art 8 GG

Muss ich eine Demo anmelden?

Versammlungen unter freiem Himmel müssen in der Regel 48 Stunden vor der Bekanntgabe angemeldet werden. Spontanversammlungen sind ohne Anmeldung zulässig, Eilversammlungen sind so früh wie möglich anzumelden. Eine Erlaubnis braucht es nie, die Anmeldung ist keine Genehmigung.

Wann gilt eine Versammlung als unfriedlich?

Erst bei einem gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf, etwa wenn aus der Versammlung heraus Gewalt gegen Personen oder Sachen verübt wird. Einzelne Störer machen die Versammlung als Ganzes nicht unfriedlich. Die friedliche Mehrheit bleibt geschützt.

Darf die Polizei eine Demo verbieten?

Nur als letztes Mittel bei einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Vorher müssen mildere Mittel wie Auflagen geprüft werden, zum Beispiel eine andere Route oder zeitliche Beschränkungen.

Gilt die Versammlungsfreiheit auch für Gegendemonstrationen?

Ja. Auch Gegendemonstrationen sind geschützt, solange sie friedlich bleiben. Sie dürfen die andere Versammlung aber nicht gezielt verhindern oder blockieren.

Ist eine Sitzblockade von Art 8 GG geschützt?

Häufig ja, solange sie friedlich bleibt. Ob eine Sitzblockade zugleich eine strafbare Nötigung nach § 240 StGB ist, hängt von den Umständen ab. Die Gerichte prüfen das im Einzelfall anhand der Verwerflichkeitsklausel.

So zitierst du diese Norm
Art 8 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 8 Abs. 1 S. 1 GG

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