Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 9 GG
I.: Die Grundrechte
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 9, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt Art 9 GG?
Art 9 GG schützt das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen. Die Norm enthält zwei unterschiedliche Grundrechte: die allgemeine Vereinigungsfreiheit in Absatz 1 und die Koalitionsfreiheit in Absatz 3, die das Arbeitsleben prägt.
Die drei Absätze im Überblick:
- Vereinigungsfreiheit (Abs. 1): Alle Deutschen dürfen Vereine und Gesellschaften gründen, ihnen beitreten und in ihnen aktiv sein. Geschützt ist auch die negative Seite, also das Recht, einem Verein fernzubleiben.
- Vereinigungsverbot (Abs. 2): Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Völkerverständigung richten, sind verboten. Das Verbot spricht in der Regel das Innenministerium aus, gestützt auf das Vereinsgesetz.
- Koalitionsfreiheit (Abs. 3): Jedermann und alle Berufe dürfen Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen bilden, vor allem Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Abreden, die dieses Recht einschränken, sind nichtig.
Die Koalitionsfreiheit gilt anders als Absatz 1 für jedermann, also auch für ausländische Beschäftigte. Sie schützt nicht nur die Gründung und Mitgliedschaft, sondern auch die koalitionsspezifische Betätigung: Tarifverhandlungen, Mitgliederwerbung und Arbeitskampfmaßnahmen. Das Streikrecht ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt, wird aber aus Art 9 Abs. 3 GG abgeleitet. Rechtmäßig sind in der Regel nur Streiks, die von einer Gewerkschaft getragen werden und ein tariflich regelbares Ziel verfolgen. Wilde Streiks und rein politische Streiks gelten nach herrschender Auffassung als unzulässig.
Absatz 3 wirkt zudem unmittelbar zwischen Privaten. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Gewerkschaftsbeitritt verbietet, wäre nichtig. Auch Nachteile wegen einer Gewerkschaftsmitgliedschaft sind unzulässig.
Abzugrenzen ist Art 9 GG von Art 8 GG (Versammlungsfreiheit), der die kollektive Zusammenkunft schützt, während Art 9 GG den dauerhaften organisatorischen Zusammenschluss erfasst. Parteien fallen nicht unter Art 9 GG, für sie gilt Art 21 GG mit dem besonderen Parteienprivileg. Religionsgemeinschaften werden über Art 4 GG und Art 140 GG geschützt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Ein Arbeitgeber bietet neuen Beschäftigten eine Prämie an, wenn sie nicht in die Gewerkschaft eintreten. Eine solche Abrede ist nach Art 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig, denn sie schränkt die Koalitionsfreiheit ein. Die Beschäftigten können trotz der Vereinbarung der Gewerkschaft beitreten und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Umgekehrt gilt: Niemand darf gezwungen werden, Mitglied zu werden. Auch das schützt die Norm.
Häufige Fragen zu Art 9 GG
Ist Streiken in Deutschland ein Grundrecht?
Das Streikrecht steht nicht wörtlich im Grundgesetz, wird aber aus der Koalitionsfreiheit des Art 9 Abs. 3 GG abgeleitet. Geschützt sind in der Regel gewerkschaftlich getragene Streiks um tariflich regelbare Ziele. Wilde und rein politische Streiks gelten als unzulässig.
Kann mein Arbeitgeber mir die Gewerkschaftsmitgliedschaft verbieten?
Nein. Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken, sind nach Art 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig. Benachteiligungen wegen einer Mitgliedschaft sind rechtswidrig.
Wann kann ein Verein verboten werden?
Wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Völkerverständigung richtet. Das Verbot ergeht in der Regel durch das zuständige Innenministerium auf Grundlage des Vereinsgesetzes und ist gerichtlich überprüfbar.
Muss ich Mitglied in einer Kammer sein, etwa der IHK?
Die Pflichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Kammern fällt nach der Rechtsprechung nicht unter Art 9 GG, weil die Norm nur privatrechtliche Vereinigungen schützt. Pflichtmitgliedschaften werden an der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs. 1 GG gemessen und sind in der Regel zulässig.
Gilt Art 9 GG auch für ausländische Staatsangehörige?
Die allgemeine Vereinigungsfreiheit des Absatzes 1 ist ein Deutschengrundrecht. Die Koalitionsfreiheit des Absatzes 3 gilt dagegen für jedermann, also auch für ausländische Beschäftigte.
Art 9 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 9 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „I.: Die Grundrechte“
Verwandte Vorschriften
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