Strafgesetzbuch (StGB)

§ 240 StGBNötigung

Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 240 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 240, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Dr. Martin Hellwig am 26.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 240 StGB?

§ 240 StGB schützt die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Strafbar macht sich, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt.

Voraussetzungen:

  • Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Gewalt ist körperlich wirkender Zwang. Ein empfindliches Übel ist jeder Nachteil, der geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem gewollten Verhalten zu bestimmen, etwa die Drohung mit einer Kündigung oder mit der Veröffentlichung peinlicher Fotos.
  • Nötigungserfolg: Das Opfer handelt, duldet oder unterlässt etwas aufgrund des Zwangs.
  • Verwerflichkeit (Absatz 2): Die Tat ist nur rechtswidrig, wenn der Einsatz des Mittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Diese Zweck-Mittel-Relation prüft das Gericht in jedem Einzelfall.

Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa der Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch oder dem Missbrauch einer Amtsstellung, reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.

Typische Fälle: Dichtes Auffahren mit Lichthupe auf der Autobahn, Ausbremsen im Straßenverkehr, Zuparken, Drohungen im Streit um Geld oder Beziehungen, Blockaden. Gerade im Straßenverkehr ist die Nötigung ein Massendelikt.

Verfassungsrechtlicher Rahmen: Der Gewaltbegriff darf nicht überdehnt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bloße körperliche Anwesenheit bei einer Sitzblockade allein noch keine Gewalt ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995, 1 BvR 718/89). Die Rechtsprechung bejaht Gewalt bei Blockaden aber, wenn Fahrzeuge in zweiter Reihe durch die blockierten Autos davor physisch gehindert werden.

Abgrenzung: Zielt der Zwang auf eine Vermögensverfügung mit Bereicherungsabsicht, greift die Erpressung nach § 253 StGB. Die Drohung mit einer Straftat gegen die Nötigung selbst kann zugleich Bedrohung nach § 241 StGB sein. Beim Zwang zu sexuellen Handlungen gelten die §§ 177 ff. StGB vorrangig.

Beispiel aus der Praxis

Auf der Autobahn fährt Herr Brandt über mehrere hundert Meter dicht auf das Auto von Frau Weber auf, betätigt dauerhaft die Lichthupe und die Hupe, um sie von der linken Spur zu drängen. Frau Weber fühlt sich massiv unter Druck gesetzt und wechselt erschrocken die Spur. Das dichte Auffahren wirkt als körperlich empfundener Zwang und ist nach ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen Gewalt im Sinne des § 240 StGB. Herr Brandt muss mit einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg und häufig auch mit einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

Häufige Fragen zu § 240 StGB

Was zählt als Nötigung im Straßenverkehr?

Typische Fälle sind sehr dichtes Auffahren mit Lichthupe über eine längere Strecke, gezieltes Ausbremsen, das Erzwingen einer Vorbeifahrt oder das absichtliche Blockieren eines anderen. Kurzes Drängeln oder ein einmaliges Betätigen der Lichthupe reicht in der Regel noch nicht. Es kommt auf Dauer und Intensität an.

Welche Strafe droht bei einer Nötigung?

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt der Rahmen bei sechs Monaten bis fünf Jahren. Im Straßenverkehr kommen regelmäßig Punkte und ein Fahrverbot hinzu, bei gravierenden Fällen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ist eine Drohung mit erlaubtem Verhalten strafbar?

Sie kann es sein. Auch wer mit etwas droht, das er an sich tun dürfte, etwa einer Strafanzeige, kann eine Nötigung begehen, wenn die Verknüpfung von Mittel und Zweck verwerflich ist. Wer eine Anzeige androht, um eine berechtigte Forderung durchzusetzen, handelt dagegen in der Regel nicht verwerflich.

Sind Sitzblockaden von Demonstranten eine Nötigung?

Das kommt auf den Einzelfall an. Die bloße körperliche Anwesenheit ist nach dem Bundesverfassungsgericht noch keine Gewalt. Werden aber Fahrzeuge durch davor stehende, blockierte Autos physisch an der Weiterfahrt gehindert, bejahen die Gerichte häufig Gewalt. Zusätzlich prüfen sie die Verwerflichkeit unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit.

Was ist der Unterschied zwischen Nötigung und Erpressung?

Die Erpressung nach § 253 StGB ist ein Spezialfall: Der Täter zwingt das Opfer zu einem Verhalten, das dessen Vermögen schädigt, und will sich oder einen Dritten bereichern. Fehlt es am Vermögensbezug oder an der Bereicherungsabsicht, bleibt die Nötigung nach § 240 StGB.

So zitierst du diese Norm
§ 240 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 240 Abs. 1 S. 1 StGB

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