Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1626 BGBElterliche Sorge, Grundsätze

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1626 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1626, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Kurz erklärt: Was regelt § 1626 BGB?

§ 1626 BGB ist die Grundnorm des Sorgerechts. Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das Gesetz nennt die Pflicht bewusst zuerst: Die elterliche Sorge ist kein Herrschaftsrecht über das Kind, sondern eine Verantwortung, die dem Kindeswohl dient.

Die elterliche Sorge umfasst zwei Bereiche:

  • Personensorge: alle Angelegenheiten der Person des Kindes, etwa Pflege, Erziehung, Aufsicht, Aufenthaltsbestimmung, Schulwahl und Gesundheitsentscheidungen (näher § 1631 BGB).
  • Vermögenssorge: die Verwaltung des Kindesvermögens, zum Beispiel Sparguthaben, Erbschaften oder Schenkungen.

Wachsende Selbständigkeit (Absatz 2): Eltern müssen die zunehmende Fähigkeit des Kindes zu eigenverantwortlichem Handeln berücksichtigen. Je älter das Kind, desto mehr ist es einzubeziehen. Eltern sollen Fragen der Sorge mit dem Kind besprechen und Einvernehmen anstreben. Ein Vetorecht des Kindes folgt daraus nicht, wohl aber eine Pflicht zur altersgerechten Beteiligung.

Umgang (Absatz 3): Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen, auch nach einer Trennung. Das Gleiche gilt für andere enge Bezugspersonen wie Großeltern oder Geschwister, wenn die Bindung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist.

Wer hat die Sorge? Verheiratete Eltern haben die gemeinsame Sorge kraft Gesetzes. Bei nicht verheirateten Eltern hat die Mutter zunächst die alleinige Sorge; die gemeinsame Sorge entsteht durch Sorgeerklärungen, Heirat oder gerichtliche Übertragung (§ 1626a BGB).

Abgrenzung: § 1626 BGB beschreibt Inhalt und Grundsätze der Sorge. Die Vertretung des Kindes regelt § 1629 BGB, Inhalt und Grenzen der Personensorge § 1631 BGB, darunter das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung. Eingriffe bei Gefährdung des Kindeswohls richten sich nach § 1666 BGB. Das Umgangsrecht im Einzelnen steht in § 1684 BGB.

Beispiel aus der Praxis

Die Eltern der 14-jährigen Lena leben getrennt und haben die gemeinsame Sorge. Die Mutter möchte Lena auf ein Internat schicken, der Vater ist dagegen, und Lena selbst will bei ihren Freundinnen am Wohnort bleiben. Die Schulwahl ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, deshalb müssen beide Eltern gemeinsam entscheiden. Lenas Meinung muss dabei berücksichtigt werden, denn mit 14 Jahren hat ihr Wille erhebliches Gewicht. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidung übertragen.

Häufige Fragen zu § 1626 BGB

Was umfasst die elterliche Sorge?

Sie besteht aus Personensorge und Vermögenssorge. Zur Personensorge gehören Pflege, Erziehung, Aufsicht und Aufenthaltsbestimmung, außerdem Entscheidungen über Schule und Gesundheit. Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung des Geldes und Vermögens des Kindes.

Wer bekommt das Sorgerecht, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?

Zunächst die Mutter allein. Die gemeinsame Sorge entsteht, wenn beide Eltern Sorgeerklärungen abgeben, wenn sie heiraten oder wenn das Familiengericht sie überträgt. Sorgeerklärungen können beim Jugendamt oder Notar abgegeben werden.

Ab welchem Alter dürfen Kinder mitentscheiden?

Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Eltern müssen die wachsende Reife des Kindes berücksichtigen und Fragen der Sorge altersgerecht mit ihm besprechen. Je älter das Kind, desto mehr Gewicht hat sein Wille. In Sorgerechtsverfahren werden Kinder vom Gericht in der Regel persönlich angehört.

Behalten beide Eltern nach der Trennung das Sorgerecht?

In der Regel ja. Die gemeinsame Sorge besteht nach Trennung oder Scheidung fort. Bei Alltagsfragen entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, etwa Schulwechsel oder Operationen, müssen beide zustimmen.

Haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind?

Häufig ja. Nach § 1685 BGB haben Großeltern ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. § 1626 Absatz 3 BGB stellt klar, dass der Kontakt zu Bezugspersonen, zu denen das Kind Bindungen hat, in der Regel zu seinem Wohl gehört.

So zitierst du diese Norm
§ 1626 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB

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