Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1353 BGBEheliche Lebensgemeinschaft

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1353 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1353, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Kurz erklärt: Was regelt § 1353 BGB?

§ 1353 BGB ist die Grundnorm des Eherechts. Sie beschreibt, was die Ehe rechtlich bedeutet: eine von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft, in der beide einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen.

Seit dem 1. Oktober 2017 steht die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Der Gesetzgeber hat das damals direkt in Absatz 1 verankert.

Was bedeutet die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft?

  • Die Pflicht, die Gemeinschaft in ihren persönlichen Beziehungen zu leben, etwa häusliche Gemeinschaft, Beistand und Rücksichtnahme.
  • Gegenseitige Verantwortung, zum Beispiel Unterstützung in Krankheit und wirtschaftlichen Krisen.
  • Rücksicht auf die Belange des anderen, auch bei beruflichen und finanziellen Entscheidungen.

Rechtsfolge: Die Pflicht aus § 1353 BGB ist rechtlich anerkannt, aber nicht erzwingbar. Ein Urteil auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wäre nach § 120 Absatz 3 FamFG nicht vollstreckbar. Praktische Bedeutung hat die Norm vor allem als Anknüpfungspunkt: Aus ihr leiten Gerichte etwa die Pflicht ab, an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken, wenn das dem anderen Ehegatten Vorteile bringt und den Mitwirkenden nicht belastet.

Absatz 2 nennt die Grenzen: Niemand muss dem Verlangen nach Herstellung der Gemeinschaft folgen, wenn das Verlangen rechtsmissbräuchlich ist oder die Ehe gescheitert ist. Spätestens mit dem Scheitern der Ehe endet die Pflicht zum Zusammenleben.

Typische Fälle: Streit über die Mitwirkung an der gemeinsamen Steuererklärung, Auskunftsansprüche unter Ehegatten, die Frage, ob ein Ehegatte die Wohnung eigenmächtig verlassen darf, oder ob ein Ehepartner Besuch des anderen dulden muss.

Abgrenzung: Die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe regeln andere Normen, etwa § 1360 BGB zum Familienunterhalt und § 1363 ff. BGB zum Güterstand. Das Scheitern der Ehe und die Scheidung sind in § 1565 ff. BGB geregelt. § 1353 BGB beschreibt dagegen das persönliche Band der Ehe selbst.

Beispiel aus der Praxis

Miriam und Jonas sind verheiratet. Jonas verdient deutlich mehr und möchte die steuerliche Zusammenveranlagung, weil das Paar dadurch mehrere tausend Euro spart. Miriam weigert sich nach einem Streit, die gemeinsame Steuererklärung zu unterschreiben. Aus § 1353 BGB folgt in solchen Fällen regelmäßig eine Pflicht zur Mitwirkung: Die Ehegatten müssen die finanziellen Lasten des anderen möglichst gering halten, wenn sie selbst dadurch keinen Nachteil erleiden. Jonas kann die Zustimmung notfalls gerichtlich durchsetzen, muss Miriam aber von eventuellen steuerlichen Nachteilen freistellen.

Häufige Fragen zu § 1353 BGB

Was bedeutet eheliche Lebensgemeinschaft in § 1353 BGB?

Gemeint ist die umfassende Gemeinschaft der Ehegatten: Zusammenleben, gegenseitiger Beistand, Rücksichtnahme und Verantwortung füreinander. Wie die Ehegatten ihre Ehe konkret gestalten, bleibt aber ihnen überlassen. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Ehemodell vor.

Kann man den Ehepartner zwingen, zusammenzuleben?

Nein. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft besteht zwar rechtlich, ein Urteil darauf ist aber nicht vollstreckbar. Niemand kann mit staatlichem Zwang zum Zusammenleben oder zur Rückkehr in die gemeinsame Wohnung gebracht werden.

Muss ich bei der gemeinsamen Steuererklärung mitwirken?

In der Regel ja. Aus § 1353 BGB folgt die Pflicht, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerlast der Familie sinkt und dir daraus kein eigener Nachteil entsteht. Häufig muss der begünstigte Ehegatte dich von möglichen Nachteilen freistellen.

Dürfen gleichgeschlechtliche Paare heiraten?

Ja. Seit Oktober 2017 steht die Ehe in Deutschland Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts offen. Das steht ausdrücklich in § 1353 Absatz 1 BGB. Bestehende Lebenspartnerschaften konnten in eine Ehe umgewandelt werden.

Wann endet die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft?

Wenn die Ehe gescheitert ist oder das Verlangen nach Gemeinschaft rechtsmissbräuchlich wäre. Leben die Ehegatten getrennt und ist keine Versöhnung zu erwarten, muss niemand mehr zur Gemeinschaft zurückkehren. Die Scheidung richtet sich dann nach § 1565 BGB.

So zitierst du diese Norm
§ 1353 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB

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