Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 16 GG
I.: Die Grundrechte
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 16, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 16 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 16 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „I.: Die Grundrechte“
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