Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 15 GG
I.: Die Grundrechte
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 15, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 15 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 15 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „I.: Die Grundrechte“
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