§ 605a ZPOScheckprozess
Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 605a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 605a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 605a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess“
- § 592 ZPO Zulässigkeit
- § 593 ZPO Klageinhalt; Urkunden
- § 594 ZPO
- § 595 ZPO Keine Widerklage; Beweismittel
- § 596 ZPO Abstehen vom Urkundenprozess
- § 597 ZPO Klageabweisung
- § 598 ZPO Zurückweisung von Einwendungen
- § 599 ZPO Vorbehaltsurteil
- § 600 ZPO Nachverfahren
- § 601 ZPO
- § 602 ZPO Wechselprozess
- § 603 ZPO Gerichtsstand
- § 604 ZPO Klageinhalt; Ladungsfrist
- § 605 ZPO Beweisvorschriften
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