§ 604 ZPOKlageinhalt; Ladungsfrist
Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.
(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 604, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 604 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 604 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess“
- § 592 ZPO Zulässigkeit
- § 593 ZPO Klageinhalt; Urkunden
- § 594 ZPO
- § 595 ZPO Keine Widerklage; Beweismittel
- § 596 ZPO Abstehen vom Urkundenprozess
- § 597 ZPO Klageabweisung
- § 598 ZPO Zurückweisung von Einwendungen
- § 599 ZPO Vorbehaltsurteil
- § 600 ZPO Nachverfahren
- § 601 ZPO
- § 602 ZPO Wechselprozess
- § 603 ZPO Gerichtsstand
- § 604 ZPO Klageinhalt; Ladungsfrist
- § 605 ZPO Beweisvorschriften
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