Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 596 ZPOAbstehen vom Urkundenprozess

Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 596 ZPO (amtliche Fassung)

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 596, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 596 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 596 Abs. 1 S. 1 ZPO

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