Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 595 ZPOKeine Widerklage; Beweismittel

Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 595 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 595, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 595 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 595 Abs. 1 S. 1 ZPO

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