§ 599 ZPOVorbehaltsurteil
Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 599, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 599 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 599 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess“
- § 592 ZPO Zulässigkeit
- § 593 ZPO Klageinhalt; Urkunden
- § 594 ZPO
- § 595 ZPO Keine Widerklage; Beweismittel
- § 596 ZPO Abstehen vom Urkundenprozess
- § 597 ZPO Klageabweisung
- § 598 ZPO Zurückweisung von Einwendungen
- § 599 ZPO Vorbehaltsurteil
- § 600 ZPO Nachverfahren
- § 601 ZPO
- § 602 ZPO Wechselprozess
- § 603 ZPO Gerichtsstand
- § 604 ZPO Klageinhalt; Ladungsfrist
- § 605 ZPO Beweisvorschriften
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