§ 600 ZPONachverfahren
Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 600, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 600 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 600 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess“
- § 592 ZPO Zulässigkeit
- § 593 ZPO Klageinhalt; Urkunden
- § 594 ZPO
- § 595 ZPO Keine Widerklage; Beweismittel
- § 596 ZPO Abstehen vom Urkundenprozess
- § 597 ZPO Klageabweisung
- § 598 ZPO Zurückweisung von Einwendungen
- § 599 ZPO Vorbehaltsurteil
- § 600 ZPO Nachverfahren
- § 601 ZPO
- § 602 ZPO Wechselprozess
- § 603 ZPO Gerichtsstand
- § 604 ZPO Klageinhalt; Ladungsfrist
- § 605 ZPO Beweisvorschriften
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