Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 598 ZPOZurückweisung von Einwendungen

Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 598 ZPO (amtliche Fassung)

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 598, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 598 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 598 Abs. 1 S. 1 ZPO

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