§ 598 ZPOZurückweisung von Einwendungen
Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 598, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 598 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 598 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess“
- § 592 ZPO Zulässigkeit
- § 593 ZPO Klageinhalt; Urkunden
- § 594 ZPO
- § 595 ZPO Keine Widerklage; Beweismittel
- § 596 ZPO Abstehen vom Urkundenprozess
- § 597 ZPO Klageabweisung
- § 598 ZPO Zurückweisung von Einwendungen
- § 599 ZPO Vorbehaltsurteil
- § 600 ZPO Nachverfahren
- § 601 ZPO
- § 602 ZPO Wechselprozess
- § 603 ZPO Gerichtsstand
- § 604 ZPO Klageinhalt; Ladungsfrist
- § 605 ZPO Beweisvorschriften
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