Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 605 ZPOBeweisvorschriften

Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 605 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 605, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 605 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 605 Abs. 1 S. 1 ZPO

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